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Seite angelegt am: 26.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Keine Kostenersatzpflicht bei unterlassener Äußerung

Im gegenständlichen Fall hat sich der Antragsgegner zum Unterhaltsbefreiungsantrag nicht geäußert und diesem keine
Einwendungen entgegen gesetzt. Er hat also im Gerichtsverfahren keine entgegengesetzten Interessen verfolgt und die Kosten der Antragstellerin auch nicht veranlasst. Hat eine Partei nichts kausal veranlasst, so sind die Kosten ihr gegenüber
gesetzter Aktionen nicht ersatzfähig. Es darf nicht übersehen werden, dass § 17 AußStrG auch eine beabsichtigte Säumnis zulässt, in welchem Fall kein Verfolgenentgegengesetzter Interessen vorliegt (Obermaier, Das Kostenhandbuch, Rz 645). Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin ihre Unterhaltszahlungen eingestellt und der Antragsgegner hat keine weiteren Forderungen mehr gestellt. Auch vor diesem Hintergrund kann seine Nichtäußerung nach § 17 AußStrG keinesfalls als Veranlassen ausgelegt werden.

Anmerkung: Unter Umständen ist es wichitg, schon im ursprünglichen Antrag darzulegen, warum die Anrufung des Gerichts aufgrund eines Verhaltens des Antragsgegners erforderlich war. Ein rechtliches Interesse an der Beseitigung eines vollstreckbaren Titels kann schwerlich verneint werden.