Seite angelegt am: 05.11.2020
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Letzte Bearbeitung:
05.11.2020
Abänderungsantrag - Gegenschrift nicht (gesondert) zu honorieren
Eine Gegenschrift zum Abänderungsantrag verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ist lediglich als Revisionsbeantwortung nach TP 3C zu honorieren. Für die vom Beklagten zusätzlich begehrte Honorierung nach TP 3A – offenbar für den im Schriftsatz auch enthaltenen Antrag auf Abweisung des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO – besteht keine Veranlassung. § 508 ZPO sieht allein eine Beantwortung der vom Berufungsgericht nachträglich zugelassenen Revision, aber keine Beantwortung des Abänderungsantrags selbst vor (OGH 2019/04/29, 8 Ob 38/19z).