Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 26.06.2026 ; Letzte Bearbeitung: 26.06.2026

Antragsrücknahme Befreiungsantrag nach verzögerter Vorlage von Unterlagen

Stdent legt trotzn außergerichtlicher Aufforderung und gerichtlichem Einwand zunächst nur geschwärzte Unterlagen vor:

Der Kostenersatz richtet sich demnach auch im Fall einer Antragszurückziehung zunächst nach dem Erfolgsprinzip. Davon ausgehend ist jedoch zusätzlich zu prüfen, ob Billigkeitserwägungen ein Abweichen vom Erfolgsprinzip rechtfertigen. Die Billigkeitsklausel dient dazu, ein allzu starres Erfolgsprinzip zu korrigieren, nicht jedoch dazu, dieses nach freiem Ermessen zu verdrängen. Billigkeit bildet daher die Ausnahme. § 78 Abs 2 Satz 2 AußStrG nennt selbst beispielhaft zwei Fallgruppen: Einerseits, wenn ein Teil des Verfahrensaufwandes durch ein einer Partei zurechenbares Verhalten veranlasst wurde, andererseits, wenn rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten einen Kostenersatz billig oder unbillig erscheinen lassen.
Unter „tatsächlichen Schwierigkeiten“ sind insbesondere Umstände zu verstehen, die der Sphäre einer Partei zuzurechnen sind. Verursacht eine Partei durch ihr Verhalten zusätzlichen Verfahrensaufwand, so hat sie die daraus resultierenden Mehrkosten grundsätzlich unabhängig vom Verfahrensausgang zu tragen. Die Auferlegung solcher Mehrkosten erfolgt allerdings nicht gänzlich verschuldensunabhängig, sondern nach Billigkeitserwägungen des Einzelfalls . Als typischer Anwendungsfall wird dabei die verspätete Vorlage einer Urkunde genannt.
Im vorliegenden Fall sah sich der Antragsteller von Beginn an zur Verfahrensführung veranlasst, weil ihm kein ordnungsgemäßer Nachweis über den Studienerfolg des Antragsgegners vorlag. Dieses Motiv der Verfahrensführung ergibt sich nicht nur aus seinem Vorbringen, sondern wird auch dadurch bestätigt, dass er seinen Antrag unmittelbar nach Vorlage vollständiger Unterlagen zurückzog.
Hätte der Antragsgegner die Vorlage der erforderlichen Urkunden nicht hinausgezögert – insbesondere angesichts seiner wenig nachvollziehbaren Argumentation in ON 3 – und diese spätestens nach gerichtlicher Aufforderung ungeschwärzt vorgelegt (§ 35 AußStrG iVm § 298 ZPO), wäre weiterer Verfahrensaufwand vermeidbar gewesen. Die Verfahrensführung wurde somit letztlich durch sein verzögerndes Verhalten verursacht. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht entscheidend an.
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner bereits in einem früheren Verfahren keinen zielstrebigen Studienfortgang erkennen ließ. Der erkennende Senat gelangte bereits im November 2025 zum Ergebnis, dass beim Antragsgegner ab 1.2.2025 von fiktiver Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei; auch dort erfolgte die Vorlage von Nachweisen nur verzögert. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass der Antragsteller neuerlich Studiennachweise verlangte und nach deren ausbleibender bzw unzureichender Vorlage gerichtliche Hilfe in Anspruch nahm.
Zu berücksichtigen ist weiters, dass nicht die Kosten des zurückziehenden Antragstellers, sondern jene der vom Antragsgegner selbst beigezogenen Rechtsvertretung in Rede stehen. Dass der Antragsgegner anwaltliche Unterstützung benötigte, um seiner Vorlagepflicht ordnungsgemäß nachzukommen, fällt in seine eigene Sphäre. Daran ändern auch die Ausführungen im Rekurs nichts, zumal die zunächst vorgelegten geschwärzten Urkunden den verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht entsprachen und erst nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine ordnungsgemäße Vorlage erfolgte.
Nach den Grundsätzen des Kostenrechts im Außerstreitverfahren besteht daher kein Anspruch des Antragsgegners auf Ersatz seiner Verfahrenskosten in erster Instanz.