Seite angelegt am: 04.12.2025
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Letzte Bearbeitung:
04.12.2025
Gesellschaftsvertragliche Regelungen und Mitwirkung im Erwerb
Ein allfälliger Anspruch nach § 98 ABGB scheidet bei bestehenden vertraglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag aus.
§ 100 ABGB ab 01.01.1978
ABGB § 100 Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.