Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 12.09.2022 ; Letze Bearbeitung: 12.09.2022

Verfahren

Für die im Außerstreitverfahren geltend zu machenden (§§ 229 ff AußStrG) Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen gelten die Beschränkungen des § 97 EheG nicht, sodass sie betreffende Vereinbarungen jedenfalls zulässig sind. Auch diese sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
Ohne Vereinbarung sind daher die Ansprüche im Außerstreitverfahren durchzusetzen, die  Ansprüche aufgrund einer Vereinbarung im streitigen Verfahren.

 

 

§ 93 AußStrG ab 01.01.2005

Eheangelegenheiten
Besondere Verfahrensbestimmungen

AußStrG § 93

(1) In Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen, über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen sowie über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Eheangelegenheiten) können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig.
(2) Im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen sind nur die Ehegatten Parteien.
(3) In das Verfahren nach § 98 EheG ist der Kreditgeber tunlichst erst durch die Zustellung der Entscheidung erster Instanz einzubeziehen.