Seite angelegt am: 21.04.2007
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Letze Bearbeitung:
11.08.2020
§ 1486a ABGB ab 01.01.2000
ABGB § 1486a Der Anspruch eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 98) verjährt in sechs Jahren vom Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht worden ist.