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Seite angelegt am: 26.12.2023 ; Letze Bearbeitung: 26.12.2023

Vorrang der Ansprüche nach § 98 ABGB

Soweit sich der Revisionsrekurswerber mit der Frage des Verhältnisses des Anspruchs nach § 98 ABGB zu den Möglichkeiten eines geschiedenen Ehegatten auseinandersetzt, auf im Eigentum des anderen stehende Vermögenswerte in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG zugreifen zu können, vermag der erkennende Senat eine unklare Rechtslage bzw einen Überschneidungsbereich nicht zu erkennen. Der Anspruch nach § 98 ABGB ist von dem Weiterbestehen oder der Auflösung der Ehe vollkommen unabhängig und geht allfälligen Ansprüchen auf das eheliche Vermögen nach den §§ 81 ff EheG vor. Darüber hinaus kann die vom Revisionsrekurswerber erörterte Frage des besonderen „Schutzes“ von Unternehmensvermögen im Aufteilungsverfahren schon deshalb dahinstehen, weil die Ehe der Streitteile noch nicht geschieden ist und sich die Frage nach allfälligen Aufteilungsansprüchen somit gar nicht stellt.