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Seite angelegt am: 03.05.2022 ; Letzte Bearbeitung: 04.01.2026

Namensänderung, Ersatz der Zustimmung des anderen Elternteils

Zur Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes zu erteilen oder zu verweigern ist, hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen (RIS-Justiz RS0123272). Eine Gefährdung des Kindeswohls ist jedoch nicht erforderlich (vgl OGH 2018/12/19, 3 Ob 203/18a; 2008/02/14, 2 Ob 195/07a). Es handelt sich bei der Interessenabwägung um eine Einzelfallentscheidung die sich am Kindeswohl zu orientieren hat (arg „Wohl des Kindes", § 181 Abs. 1 ABGB). Bei der Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es auswächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maß entspricht als die Beibehaltung seines anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden (OGH 2018/12/19, 3 Ob 203/18a).
Gerichtsnotorisch macht es in der heutigen Zeit im alltäglichen Leben keine Probleme, dass ein Elternteil und das Kind unterschiedliche Nachnamen haben. Dies gilt sowohl, wenn die Mutter als auch während der Fahrt einen anderen Namen als das Kind. Heutzutage tragen Kinder auch nicht mehr typischerweise den Nachnamne des betreuenden Elternteils; hier liegt ein gesellschaftlicher Wandel vor. Selbst in aufrechter Ehe bzw. aufrechter Lebensgemeinschaft der Eltern, gibt es verschiedene Konstellationen, in denen nicht beide Eltern denselben Namen wie ihre Kinder haben.
Auch bei Behördenwegen, Arztbesuchen usw. bereiten unterschiedliche Nachnamen typischerweise keine Umstände, weil diese Stellen daran gewöhnt sind und routiniert mit dieser für sie vollkommen alltäglichen Situation umgehen. Dass diese Situation vereinfacht würde, wenn das Kind den Nachnamen der Mutter tragen würde, kann nicht nachvollzogen werden. Die Mitnahme von Unterlagen für Behördengänge ist immer erforderlich; es ist nicht einmal verständlich, dass die Mutter derzeit tatsächlich mehr Dokumente mitnehmen müsste im Vergleich zu Elternteil, welche denselben Nachnamen wir Kind haben. Soweit sie tatsächlich ein oder allenfalls auch mehrere Dokumente mehr mitnehmen müsste, ist wiederum nicht verständlich, wie dies den relevanten Behördenweg erschweren soll, zumal es sich wohl regelmäßig um dieselben Dokumente handelt, welche man dann schon für Behördenwege in einer „Dokumentenmappe" bereithalten kann. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass dies das Wohl des minderjährigen beeinträchtigen könnte.

Das Argument der Mutter, sie müsse ihre Mutterschaft etwa bei Behördengängen unter Beweis stellen, wodurch die familiäre Zusammengehörigkeit negativ beeinträchtigt werde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die „familiäre Zusammengehörigkeit“ wird sicherlich nicht durch die Anzahl der vorzulegenden „Dokumente“ bestehen. Im Übrigen kommt es wohl nur selten zu diesen Situationen, und ist es zweifelhaft, ob bei diesen das Kind dabei ist. Noch zweifelhafter ist, dass das Kind dies – ohne Zutun der Mutter – überhaupt in einem Sinn, wie von ihr behauptet, verstehen könnte. Übrigens könnte dieses Argument gleichermaßen für den Vater herangezogen werden. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Änderung des Familiennamens des Kindes wird deshalb abgewiesen (EF-Slg 162.982).

Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (OGH 2021/04/29, 9 Ob 17/21x; 2018/12/19, 3 Ob 203/18a; 2018/04/30, 1 Ob 47/18w; 2015/11/18, 3 Ob 211/15y; 2008/02/14, 2 Ob 195/07a; RIS-Justiz RS0123272).

Die Änderung des Familiennamens eines Kindes zählt gemäß § 167 Abs. 2 ABGB zu jenen Vertretungshandlungen, die bei gemeinsamer Obsorge zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils bedürfen. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 3 ABGB kann das Gericht im Einzelfall eine gesetzliche – wie hier gemäß § 167 Abs. 2 ABGB für die Änderung des Familiennamens des Kindes – erforderliche Einwilligung oder Zustimmung des anderen obsorgeberechtigten Elternteils ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Zur Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern ist, hat eine umfassende Interessensabwägung zu erfolgen. Es ist dabei einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es aufwächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maß entspricht, als die Beibehaltung seines anders erlautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist, das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden. Dabei kommt, nicht nur, aber insbesondere beim mündigen Minderjährigen dem klar deklarierten nachvollziehbaren Wunsch durch eine Anpassung des Namens, seine Identifizierung mit der Kernfamilie nach außen zu dokumentieren, maßgebende Bedeutung zu. Ein wesentlicher Bestandteil des Verfahrens auf Versetzung der Zustimmung des anderen Elternteils zu einer Namensänderung ist daher die Ermittlung des Wunsches des betroffenen Kindes (EF-Slg 177.149).

Namensänderung, Ersatz der Zustimmung des anderen Elternteils

Zur Beantwortung der Frage, ob die Zustimmung zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes zu erteilen oder zu verweigern ist, hat eine umfassende Interessenabwägung zu erfolgen. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist jedoch nicht erforderlich . Es handelt sich bei der Interessenabwägung um eine Einzelfallentscheidung die sich am Kindeswohl zu orientieren hat (arg „Wohl des Kindes", § 181 Abs. 1 ABGB). Bei der Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit jenem der Familie, in der es auswächst, dem Wohl des Kindes in einem höheren Maß entspricht als die Beibehaltung seines anderslautenden Familiennamens. Andererseits ist jedoch auch zu prüfen, ob die angestrebte Namensänderung geeignet ist das Kind von jenem Elternteil, dessen Familiennamen es verlieren soll, zu entfremden.
Gerichtsnotorisch macht es in der heutigen Zeit im alltäglichen Leben keine Probleme, dass ein Elternteil und das Kind unterschiedliche Nachnamen haben. Dies gilt sowohl, wenn die Mutter als auch während der Fahrt einen anderen Namen als das Kind. Heutzutage tragen Kinder auch nicht mehr typischerweise den Nachnamne des betreuenden Elternteils; hier liegt ein gesellschaftlicher Wandel vor. Selbst in aufrechter Ehe bzw. aufrechter Lebensgemeinschaft der Eltern, gibt es verschiedene Konstellationen, in denen nicht beide Eltern denselben Namen wie ihre Kinder haben.
Auch bei Behördenwegen, Arztbesuchen usw. bereiten unterschiedliche Nachnamen typischerweise keine Umstände, weil diese Stellen daran gewöhnt sind und routiniert mit dieser für sie vollkommen alltäglichen Situation umgehen. Dass diese Situation vereinfacht würde, wenn das Kind den Nachnamen der Mutter tragen würde, kann nicht nachvollzogen werden. Die Mitnahme von Unterlagen für Behördengänge ist immer erforderlich; es ist nicht einmal verständlich, dass die Mutter derzeit tatsächlich mehr Dokumente mitnehmen müsste im Vergleich zu Elternteil, welche denselben Nachnamen wir Kind haben. Soweit sie tatsächlich ein oder allenfalls auch mehrere Dokumente mehr mitnehmen müsste, ist wiederum nicht verständlich, wie dies den relevanten Behördenweg erschweren soll, zumal es sich wohl regelmäßig um dieselben Dokumente handelt, welche man dann schon für Behördenwege in einer „Dokumentenmappe" bereithalten kann. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass dies das Wohl des minderjährigen beeinträchtigen könnte.
Das Argument der Mutter, sie müsse ihre Mutterschaft etwa bei Behördengängen unter Beweis stellen, wodurch die familiäre Zusammengehörigkeit negativ beeinträchtigt werde, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die „familiäre Zusammengehörigkeit“ wird sicherlich nicht durch die Anzahl der vorzulegenden „Dokumente“ bestehen. Im Übrigen kommt es wohl nur selten zu diesen Situationen, und ist es zweifelhaft, ob bei diesen das Kind dabei ist. Noch zweifelhafter ist, dass das Kind dies – ohne Zutun der Mutter – überhaupt in einem Sinn, wie von ihr behauptet, verstehen könnte. Übrigens könnte dieses Argument gleichermaßen für den Vater herangezogen werden. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Änderung des Familiennamens des Kindes wird deshalb abgewiesen.

Die Ersetzung einer gesetzlich erforderlichen Einwilligung oder Zustimmung durch das Gericht im Einzelfall gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB erfordert nicht, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei Anwendung von § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.