Einschränkung im Hauptverfahren nicht notwendig
Bereits in der (in der Revision auch zutreffend zitierten) Entscheidung 6 Ob 629/83, veröffentlicht in EvBl 1984/151 sowie EFSlg 44.897/5, hat der Oberste Gerichtshof bei einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation das Verhältnis von einstweiligem Unterhalt und dem im ordentlichen Verfahren zugesprochenen Unterhalt einer grundsätzlichen Klärung zugeführt und ist dort zum Ergebnis gekommen, dass der Leistungsbefehl des Unterhaltsurteiles nicht um die Höhe der geleisteten Beträge an Provisorialunterhalt einzuschränken sei. Entscheidend sei, so der 6. Senat des Obersten Gerichtshofes, dass Provisorialunterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ja (wie ausgeführt) immer nur vorschussweise (abgeleitet aus "einstweilen" in dieser Gesetzesstelle) zu zahlen sei, deren endgültige rechtliche Zuweisung vom Ergebnis des ordentlichen Verfahrens abhängig sei. Die Leistung des Provisorialunterhaltes als eines behördlich angeordneten Vorschusses auf den im ordentlichen Verfahren vom Unterhaltssschuldner bestrittenen Unterhaltsanspruch sei niemals Erfüllung des Unterhaltsanspruches selbst, sondern lediglich Erfüllung des Anspruches auf vorschussweise Zahlungen zwecks Sicherstellung; aus dieser Überlegung sei die Einschränkung des Leistungsbefehles im Urteil um die Höhe der geleisteten Beiträge an Provisorialunterhalt nicht gerechtfertigt, sodass ein derartiger Ausspruch zu entfallen habe. Von diesen Grundsätzen ließ sich der Oberste Gerichtshof auch in weiteren Folgeentscheidungen leiten, wenngleich es dort - vorrangig bzw ausschließlich - um die hier nicht relevierte weitere Frage der Rückforderbarkeit gut- bzw schlechtgläubig verbrauchten Provisorialunterhaltes ging. In der Entscheidung hat der 9. Senat ausgesprochen, dass eine Einschränkung des Leistungsbefehles im Urteil um die Höhe der geleisteten Beiträge an Provisorialunterhalt nicht erforderlich sei. Daran ist wegen des Vorschusscharakters des Provisorialunterhalts und dem Erfordernis der Anspruchsprüfung im Hauptverfahren festzuhalten, wenngleich damit im Hauptverfahren über den Teil des Unterhaltsanspruchs, der auch als Provisorialunterhalt zugesprochen worden war und gezahlt worden ist, bloß ein Titel geschaffen wird, der mit dem Eintritt seiner Rechtskraft wieder erlischt. Der Unterhaltsschuldner kann, sollte das Urteil in diesem Umfang dennoch in Exekution gezogen werden, wegen der nach Rechtskraft erfolgten Tilgung insoweit Oppositionsklage erheben. Dies hat aber - ausgehend vom bereits einleitend referierten Grundsatz, dass Provisorialunterhalt im Scheidungsverfahren und solcher im (eigentlichen) Unterhalts-(haupt-)verfahren gleichwertig und nicht in einem sich ausschließenden Verhältnis stehen - dann nicht die vom Berufungsgericht, welches die zitierten Entscheidungen an sich grundsätzlich richtig wiedergegeben hat, gezogene Konsequenz, dass bloß der mittels einstweiliger Verfügung im vorliegenden Verfahren zugesprochene Provisorialunterhalt, nicht aber auch jener im vorangegangenen Scheidungsverfahren im Leistungsbefehl über den Unterhaltsanspruch des nunmehr endgültig ergehenden Urteils nicht anzurechnen sei, würde doch dadurch einer im Ehestreit erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO eine andere Wertigkeit zuerkannt werden als einer solchen im Unterhaltsverfahren, gestützt jedoch auf dieselbe Gesetzesstelle, was freilich schon mit dem Wortlaut dieser Bestimmung in Widerspruch stünde, werden doch dort beide Fälle im selben Text- und damit Regelungsgleichklang behandelt.