Einstweiliger Unterhalt, nicht für die Vergangenheit
Mit Klage könnte der Unterhaltsanspruch - wie oben dargelegt - für die Vergangenheit gefordert werden. Einstweiliger Unterhalt im Sinne des § 382 Z 8 lit a EO ist hingegen nach seinem Sinn und Zweck nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern schon nach seinem Charakter als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen. Der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruches von einstweiligem Unterhalt ist daher der Tag der Antragstellung (7 Ob 810/81 - diese Entscheidung erging zwar vor der Entscheidung des verstärkten Senates, mit der die Rechtsprechung geändert wurde, sie ist aber noch immer von Bedeutung, weil es sich um den Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehegattin handelte, der auch schon früher gemäß § 72 EheG für die Vergangenheit zuerkannt wurde; vgl auch Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht3 344, wo die Entscheidung des vestärkten Senates über die Zulässigkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, angeführt wird, aber trotzdem die Ansicht vertreten wird, einstweiliger Unterhalt könne nicht für die Vergangenheit begehrt werden, sondern nur fortlaufend).
Die Ausführungen der Klägerin im Revisionsrekurs, die Abweisung der mit Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geltend gemachten Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit sei im höchsten Maße unbillig, weil mit Klage Unterhalt erst ab rechtskräftiger Erledigung des Ehescheidungsverfahrens begehrt werden könne, sind verfehlt, denn Unterhaltsansprüche können auch während aufrechter Ehe mit Klage geltend gemacht werden.