Insolvenzverfahren und Auswirkung auf den Unterhaltsanspruch
Der Anspruch der geschiedenen Gattin auf den durch das Scheidungsübereinkommen oder durch gerichtlichen Vergleich bestimmten Unterhalt ist, wenn er als abänderbar im Sinne des Judikates Nr 244 zu betrachten ist, als ein aus dem Gesetze gebührender Unterhaltsanspruch (§ 1 Abs 3 KO) anzusehen und wird durch das Ausgleichsverfahren nicht berührt (§ 15 AO).
§ 15 IO ab 27.07.2021
Forderungen auf wiederkehrende Leistungen
IO § 15
(1) Forderungen auf Entrichtung von Renten, Ruhe- und Unterhaltsgeldern oder anderen wiederkehrenden Leistungen von bestimmter Dauer sind unter Abzug der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Zwischenzinsen zusammenzurechnen.
(2) Forderungen der in Absatz 1 bezeichneten Art von unbestimmter Dauer sind nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
§ 51 IO ab 01.07.2010
Insolvenzforderungen
IO § 51
(1) Insolvenzforderungen sind Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zustehen (Insolvenzgläubiger).
(2) Insolvenzforderungen sind auch
1. aus dem Gesetz gebührende Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der Schuldner als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet;
2. Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
a) nach § 25, auch wenn während der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis wegen Nichtzahlung des Entgelts beendet wurde, oder
b) wenn die Auflösungserklärung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtswirksam abgegeben wurde oder
c) wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nach § 25 vom Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnliche Person) gelöst wird und dies nicht auf eine Rechtshandlung oder ein sonstiges Verhalten des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist.