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Seite angelegt am: 04.06.2022 ; Letzte Bearbeitung: 04.06.2022

Pensionsabfindung der Unterhaltsberechtigten

Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei der Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein, wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht.
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass (höhere) Einmalzahlungen grundsätzlich unterhaltsminderndes Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darstellen können. Vergleichsweise ist etwa eine Abfertigung als Eigeneinkommen des Berechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wobei die Aufteilung auch hier stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen ist.
Die gefährdete Partei ließ sich ihre Pensionszahlungen in Höhe von 257.899,38 EUR einmalig auszahlen. Hätte sie dies nicht getan, hätte sie eine monatliche Pensionszahlung von 1.201,69 EUR netto erhalten.