Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 06.01.2024 ; Letzte Bearbeitung: 06.01.2024

Pensionsantritt als maßgebliche Umstandsänderung

Das Berufungsgericht erachtete die Wahl des Beobachtungszeitraum von April bis Dezember 2019 als sachgerecht, weil gerade mit der Pensionierung des Beklagten eine Verminderung des bisherigen Einkommens verbunden war, sodass sie maßgeblichen Einfluss auf seine weitere Leistungsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt (hier ab April 2019) gehabt habe. Es müsse daher bei einer maßgeblichen (nicht vorzuwerfenden) Änderung der Leistungsfähigkeit wie bei einer Pensionierung des Unterhaltsschuldners während des Kalenderjahres, die nicht den Zweck der Verkürzung des Unterhaltsberechtigten gehabt habe, nicht pauschal auf das gesamte Kalenderjahr abgestellt werden, wenn – wie hier – nicht das gesamte Kalenderjahr Gegenstand der Klage auf Unterhaltserhöhung sei.
Diese Auffassung hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze und bedarf im vorliegenden Fall keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, zumal – wie bereits das Erstgericht betonte – hier lediglich der ab dem Pensionsantritt des Beklagten bestehende Unterhaltsanspruch der Klägerin zu beurteilen ist. Inwiefern durch den gewählten Beobachtungszeitraum von immerhin neun Monaten eine konkrete Verfälschung der Ergebnisse aufgrund neben dem Pensionseinkommen erzielter Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit des Beklagten eingetreten sein soll, zeigt die Klägerin weder in ihrer Berufung noch in der Revision auf.