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Seite angelegt am: 08.03.2020 ; Letzte Bearbeitung: 21.08.2020

Abänderungsantrag und Rechtskraft

Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu (hier Unterhaltsbemessungsbeschluss). Änderungen für die Zeit vor dem Beschlußdatum erster Instanz sind nur mit einem Abänderungsantrag möglich.

Nur die vor der Beschlussfassung erster Instanz liegenden Zeiträume, über die bereits bindend abgesprochen wurde, sind demnach von der materiellen Rechtskraft erfasst; insofern wäre die Unterhaltsfestsetzung nur im Wege eines Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG abänderbar. Dies gilt auch für Beschlüsse die auf Basis des § 17 AußStrG ergangen sind.

Wird aber dennoch (ohne Vorliegen der Voraussetzungen für einen Abänderungsantrag) über vor dem Beschlussdatum erster Instanz liegende Zeiträume neuerlich entschieden, ist der Beschluss nichtig.

Während also dem Unterhaltsberechtigten, der einen zu niedrigen Unterhalt begehrt hat, bei Beurteilung seines einstigen Begehrens als Teilantrag die Möglichkeit, im Wege eines Unterhaltserhöhungsantrags auch noch den Rest zu erlangen, nach der zitierten Rechtsprechung offensteht, ist für den Unterhaltspflichtigen ein vergleichbarer Weg mit umgekehrten Vorzeichen von vornherein nicht gangbar. Stützt er seinen Herabsetzungsantrag auf Tatsachen, die schon zum Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden waren, die er aber gegen das Erhöhungsbegehren nicht eingewendet hatte, steht einer meritorischen Erledigung seines Antrags hinsichtlich der vor dem Stichtag gelegenen Zeiträume die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Er wäre auf einen Abänderungsantrag nach § 73 AußStrG zu verweisen.

§ 73 AußStrG ab 01.01.2005

Abänderungsantrag
AußStrG § 73
(1) Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden
wurde, kann seine Abänderung beantragt werden, wenn
1. die Partei in dem vorangegangenen Verfahren nicht vertreten war,
2. die Partei eines gesetzlichen Vertreters bedarf und nicht durch einen solchen vertreten war und
die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde,
3. ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
4. die Voraussetzungen nach § 530 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO vorliegen,
5. eine Partei eine über die Sache früher ergangene, bereits rechtskräftige Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des dem abzuändernden
Beschluss zugrunde liegenden Verfahrens Recht schafft, oder
6. die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen
in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere
Entscheidung herbeigeführt hätte.
(2) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn der Umstand, der dem Abänderungsantrag zu Grunde gelegt wird, bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend gemacht werden
können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(3) Ein Abänderungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 liegt nur dann vor, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die Rechtskraft der Entscheidung oder die neuen Tatsachen oder Beweismittel in dem vorangegangenen Verfahren geltend zu machen.