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Seite angelegt am: 19.07.2009 ; Letzte Bearbeitung: 17.08.2020

Akteninhalt

Gegen den Unterhalt sprechende Umstände können nur dann wahrgenommen werden, wenn sie zur Zeit der Entscheidung erster Instanz bereits aktenkundig waren.

Das Gericht ist verpflichtet, anhand des Akteninhalts zu überprüfen, ob sich der Anspruch daraus schlüssig ableiten lässt.