Deckungsmangel als Voraussetzung für Sonderbedarf
Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen.
Ein Sonderbedarf ist nur bei Deckungsmangel zu berücksichtigen, das heißt wenn der Sonderbedarf weder aus dem regelmäßig zu leistendem Unterhalt noch aus Sozial(-versicherungs-)leistungen von dritter Seite zu decken ist.
Zu Leistungen Dritter gehören etwa Krankenkassen- oder Privatversicherungsleistungen, Waisenrente, Pflegegeld usw.
Erhält der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf dann zu ersetzen, soweit diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannt gewesenen Unterhalt.
Ein Deckungsmangel liegt dann vor, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem bereits festgesetzten, dem Allgemeinbedarf deckenden Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann.
Oder wenn die Verpflichtung des UhPfl den Durchschnittsbedarfssatz bei weitem nicht erreicht.
Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigen etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.
In diesem Fall ist der Sonderbedarf nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen höher sind als die Differenz von Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalt.
Oder wenn der rechnerische Überhang bereits durch anderen Sonderbedarf aufgezehrt wird.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb nicht Unterhaltsbeiträge entsprechend der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhält, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat; dann muss der Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge, sind doch Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfes zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten.
Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zusätzlich zugesprochen werden, weil bei einer solchen Konstellation das Argument der nicht zu billigenden Überalimentierung des Unterhaltsberechtigten ins Leere ginge.
Teurere Anschaffungen sind dabei auf einen angemessenen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Größere Anschaffungen sind dabei auf so viele Monate aufzuteilen, wie der üblichen Nutzungsdauer entspricht. Das Ergebnis dieser Rechnung ist, dann mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalts zu vergleichen.
Einmalige Anschaffungen sind dabei auf so viele Monate aufzuteilen, wie der üblichen Nutzungsdauer entspricht. Das Ergebnis dieser Rechnung ist, dann mit der Differenz zwischen Regelbedarf und zuerkanntem Unterhalts zu vergleichen.
Dies gilt auch für Kosten für kieferorthopädische Behandlungen. Zahnregulierungskosten, wo idR ein Jahresbehandlungshonorar bezahlt wird, sind somit auf 12 Monate umzulegen.
Dies gilt auch für die Anschaffungskosten von € 235,00 für eine Brille.
Wird berücksichtigt, dass der Vater während der Ausübung des überdurchschnittlichen Kontaktrechts zum Minderjährigen Versorgungsleistungen erbringt, die ihm als Naturalunterhalt anzurechnen sind, ist die Beurteilung des Rekursgerichts zutreffend, dass in einem solchen Fall im Rahmen der Unterhaltsbemessung Sonderbedarf nur dann zu ersetzen ist, wenn die Aufwendungen des Kindes höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und der laufenden monatlichen Unterhaltsverpflichtung ohne deren Kürzung wegen des überdurchschnittlich umfangreichen Kontaktrechts. Zu einem ähnlichen Ergebnis führt auch die Reduktion des Regelbedarfs im selben Ausmaß (hier: 20 %) wie der Unterhaltsbetrag gekürzt wird. Unter Zugrundelegung eines (ungekürzten) Unterhaltsbetrags von 425 EUR oder ausgehend von einem verminderten Regelbedarf des Kindes (292,80 EUR, ab 1. 7. 2014 297,60 EUR) errechnet sich kein Deckungsmangel, finden doch die von der Mutter bezahlten Behandlungskosten von 409,50 EUR bei Aufteilung auf den zugrundeliegenden Zeitraum von 12 Monaten (rund 34 EUR monatlich) in der Differenz jeweils Deckung. Daher besteht auch in diesem Behandlungszeitraum kein deckungspflichtiger Sonderbedarf.