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Deckungsquote (Aufteilung auf Eltern) für Sonderbedarf

Zur Leistung des Sonderbedarfs in Geld ist der nichtobsorgeberechtigte Elternteil verplfichtet, wenn der andere seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung nachkommt. Im Grundsatz hätte daher der geldunterhaltspflichtige Elternteil 100% zu decken.

Die Judikatur der Erstgerichte handhabt bemerkenswerterweise das ganz anders im Sinne einer durchgehenden 50:50 Teilung.