Allgemeines zum Sonderbedarf
Ein Zauberwort für den Obsorgeberechtigten, ein Horror für den Zahlungspflichtigen: "Sonderbedarf". Selten wird so unterschiedlich judiziert, wie beim Sonderbedarf. Es handelt sich um jene Aufwendungen für das Kind, die der Obsorgeberechtigte nicht aus dem normalen Unterhalt decken muss, sondern die das Kind zusätzlich verlangen darf.
Sonderbedarf ist der - den Regelbedarf übersteigende - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfes bewusst außer acht gelassenen Umstände erwächst.
Sonderbedarf sind Kosten, die insbesondere bestimmt sind durch die Mermale der Außergewöhnlichkeit, der Dringlichkeit und der Individualität.
Unter Sonderbedarf versteht man jenen - den Regelbedarf übersteigenden - Bedarf, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung der bei der Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umstände erwächst. Dagegen ist Regelbedarf jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kultureller und sportlicher Betätigung, sonstiger Freizeitgestaltung und Urlaubs, hat. Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Er ist durch die Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität gekennzeichnet und fällt bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an.
Der vom Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten muss dann streng geprüft werden, wenn ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den Regelbedarf beträchtlich übersteigen. Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem Unterhaltsberechtigen etwa dann, wenn er nachweisen kann, dass der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits aufgezehrt ist.
Ist der Unterhaltsberechtigte in der Lage, den ihm geleisteten Sonderbedarf in Raten aus dem ihm gewährten, den Regelbedarf deutlich übersteigenden Unterhaltsbeitrag zu bestreiten, dann verringert sich die vom Unterhaltsverpflichteten zu erbringende laufende monatliche Unterhaltsleistung entsprechend den dem Unterhaltsberechtigten zumutbaren Ratenzahlungen. Dabei tritt weder eine Überalimentierung in einem Teilbereich noch eine einschneidende Kürzung in anderen Teilbereichen der Unterhaltsbedürfnisse des Unterhaltsberechtigten ein.
Eine solche Prüfung führt dazu, dass der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der Unterhaltsberechtigte dartut, dass er trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre, diese Kosten auf sich zu nehmen.
Auch bei hohen Regelunterhaltsleistungen muss der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zum Regelbedarf gedeckt werden, wenn der Unterhaltspflichtige durch die Luxusgrenze gedeckelt ist.
Der Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich die Erhaltung der (gefährdeten) Gesundheit, die Heilung einer Krankheit und die Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich.
Sonderbedarf fällt bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder regelmäßig nicht an.
Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat Ausnahmecharakter.
Ein Bedarf, der, wenn auch nicht laufend, aber doch mit weitgehender Regelmäßigkeit für eine Mehrzahl von unterhaltsberechtigten Kindern anfällt, stellt keinen Sonderbedarf dar,
Sonderbedarf ist gekennzeichnet durch eine Außergewöhnlichkeit (er darf daher nicht regelmäßig bei vielen Kindern anfallen) und durch eine gewissen Dringlichkeit. Nicht notwendige Sonderbedarfswünsche müssen unerfüllt bleiben, wenn sie aus dem laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden können und dem Unterhaltspflichtigen mangels Leistungsfähigkeit eben nicht auferlegt werden können.
Sonderbedarf betrifft inhaltlich hauptsächlich Erhaltung der gefährdeten Gesundheit, Heilung einer Krankheit und Persönlichkeitsentwicklung (insbesondere Ausbildung, Talentförderung, und Erziehung) des Kindes; eine generelle Aufzählung dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich.
Hiebei ist iS eines beweglichen Systems zu überprüfen, ob Aufwendungen für den begehrten Sonderbedarf auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse getätigt worden wären. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen.
Sonderbedarf ist vom UhPfl nu zu edrsetzen, wenn er aus gerechtfertigten Gründen entstanden ist, wobei diese in der Person des Kindes gelegen sein müsse; eine generelle Aufzählung all dessen, was als Sonderbedarf anzuerkennen ist, ist kaum möglich. Es sind die jweiligen Umstände des Einzelfalls maßgeblich.
Anmerkung: Beachten Sie bitte, dass die Landesgerichte selbst entscheiden können, ob sie einen Revisionsrekurs an den OGH zulassen, wenn der geltend gemachte Sonderbedarf unter € 30.000,00 liegt. Wird der Revisionsrekurs nicht zugelassen, kann aber binnen 14 Tagen ein Antrag an das Rekursgericht gestellt werden, den Zulassungsausspruch zu ändern (§ 63 AußStrG). Wenn der Zulassungsausspruch nicht abgeändert wird, ist der Instanzenzug beim LG unwiderbringlich beendet.
Sonderbedarf muss aus gerechtfertigten, in der Person des Kindes liegenden Gründen entstanden sein.
Die Rechtsprechung neigt dazu, Sonderbedarf dann anzuerkennen, wenn die Prozentkomponente nicht ausgeschöpft ist (z.B. weil nicht mehr verlangt wurde, oder infolge Erreichen der "Luxusgrenze").
Achtung Falle: Häufig wehren sich die Unterhaltspflichtigen zu Recht gegen Geltendmachung diverser Kosten als Sonderbedarf, rechnen aber nicht nach, ob nicht ohnehin im Rahmen der Prozentkomponente "Platz" ist, d.h. dass die normale prozentmäßige Belastung des Einkommens mit dem Unterhalt noch nicht ausgeschöpft ist und daher die Frage, ob überhaupt Sonderbedarf vorliegt, gar nicht relevant ist (EF-Slg 141.959; 70.801, Deckungspflicht für Schullandwoche, weil Prozentunterhalt nicht ausgeschöpft). Oft ist es "billiger" den (angeblichen) Sonderbedarf zu zahlen, aber mit dem monatlichen Unterhalt nicht voll abgeschöpft zu werden.
Zu unterscheiden ist existenznotwendiger, durchschnittlicher und Luxusindividualbedarf.
Je existentieller ein Sonderbedarf ist, desto eher ist der Unterhaltspflichtige damit zu belasten.