Schreibtisch als Sonderbedarf
Kein Sonderbedarf:
Die Kosten eines Schreibtisches für ein Kind bilden keinen Individualbedarf.
Sonderbedarf:
Der Anspruch des Kindes auf Wohnung umfaßt auch die zum Wohnen erforderlichen Einrichtungsgegenstände, also, entsprechend den Lebensverhältnissen der Eltern, die Einrichtung eines den Kindern zur Verfügung stehenden eigenen Kinderzimmers mit Betten, Kästen, Sitzgelegenheiten und - bei schulpflichtigen Kindern - einen Tisch (Schreibtisch) als Arbeitsplatz für die Erledigung der schulischen Hausaufgaben. Ist die Neuanschaffung derartiger Wohnungseinrichtungsgegenstände erforderlich, so handelt es sich hierbei um einen den Regelbedarf der Kinder übersteigenden Sonderbedarf, für welchen grundsätzlich die Eltern im Sinne des § 140 Abs 1 und 2 ABGB aufzukommen haben, soweit das Kind nicht über eigene Einkünfte verfügt, wodurch sich gemäß § 140 Abs 3 ABGB dessen Anspruch auf Unterhalt mindert.