Seite angelegt am: 09.08.2009
;
Letze Bearbeitung:
09.08.2020
Vergleichsmaßstab ist die intakte Familie
Bei der Beurteilung der Ersatzpflicht des Sonderbedarfs ist der Vergleich mit der intakten Familie anzustellen.
Bei der Beurteilung der Ersatzpflicht des Sonderbedarfs ist der Vergleich mit der intakten Familie anzustellen.