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Vorschuss für Sonderbedarf

Ein Kostenvorschlag ist nicht in jedem Fall eine geeignete Grundlage für den Zuspruch eines Sonderbedarfs für das Kind; es ist auch nicht immer eine saldierte Rechnung vorzulegen. Der gerichtliche durchsetzbare Anspruch des Kindes auf Sonderbedarf entsteht bereits dann, wenn sich der Bedarf des Kindes nach über den regelmäßigen Unterhaltsbedarf hinausgehendem Sonderbedarf zeigt, also mit Entstehung des Bedarfs. Die - vorschussweise - Zahlung des Sonderbedarfs (etwa die Bezahlung der für die kieferorthopädische Behandlung) durch den betreuenden Elternteil oder bei Drittpflege durch den Dritten ist daher nicht Voraussetzung für den gerichtlichen Zuspruch des Sonderbedarfs gegenüber dem oder den geldunterhaltspflichtigen Elternteil. Nicht jedes unterhaltsberechtigte Kind bzw nicht jeder obsorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, sind (überdies) wirtschaftlich in der Lage, höhere Sonderbedarfskosten vorläufig selbst zu tragen.