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Seite angelegt am: 03.11.2014 ; Letze Bearbeitung: 12.08.2020

Datum der Antragstellung

Vorschüsse welcher Art immer können daher nach ständiger Rechtsprechung frühestens ab Beginn des Monats gewährt werden, in dem die Antragstellung bei Gericht erfolgt, nicht jedoch rückwirkend. Maßgebliches Datum der Antragstellung ist somit das Einlangen des Antrags bei Gericht; bei Erfüllung eines Verbesserungsauftrags bzw Verbesserung aus Eigenem kommt es auf das ursprüngliche Einbringungsdatum an. Auch bei Einbringung beim unzuständigen Gericht zählt das Datum der ursprünglichen Antragstellung, wenn vom unzuständigen Gericht von Amts wegen der Antrag an das zuständige Gericht übermittelt wird.