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Seite angelegt am: 06.11.2014 ; Letze Bearbeitung: 29.03.2020

Drittstaatsangehörige

Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 in allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen daher auch nicht mit Erfolg auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union) stützen.


Zuletzt bearbeitet am 28.03.3020