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Seite angelegt am: 08.04.2020 ; Letze Bearbeitung: 12.08.2020

Dauer der Vorschussgewährung

Die in § 8 UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.

Die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung stellt eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar, die – solange der zweiten Instanz kein an die Grenzen des Missbrauchs gehender Fehler unterlaufen ist oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten wurde – keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.