Exekutionsführung zielführende
Nach den Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 3 UVG mit dem FamRÄG 2009 muss der Unterhaltsgläubiger in jedem Fall die Vollstreckung seines Unterhaltsanspruchs ernsthaft verfolgen, da Unterhaltsvorschüsse gegenüber der Exekution weiterhin nur subsidiär zu erbringen sind (IA 673/A 24. GP 39). Daraus ist abzuleiten, dass die Vereinfachung der Voraussetzungen für eine Vorschussgewährung nach § 3 Z 2 UVG es dem unterhaltsberechtigten Kind nicht ermöglichen soll, sich mit der Einbringung eines Exekutionsantrags zu begnügen und dann in der Folge die weitere Exekutionsführung auf sich beruhen zu lassen. Vielmehr ist zu fordern, dass eine einfache Maßnahme wie die nach § 54e Abs 1 EO geforderte Vorlage des Exekutionstitels vorgenommen wird, um einen Exekutionserfolg nicht von vornherein zu vereiteln.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass für eine zielführende Exekution die bloße Exekutionsantragstellung nicht ausreicht. Vielmehr ist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Vorschussantrag auch Aufträgen des Exekutionsgerichts wie etwa der Vorlage des Exekutionstitels nach § 54d EO nachzukommen, um eine sofortige Einstellung der Exekution abzuwenden.