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Seite angelegt am: 08.11.2014 ; Letze Bearbeitung: 12.08.2020

Exekutionstitel

Ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel iSd § 3 UVG ist in erster Linie ein im § 1 EO aufgezählter, im Inland geschaffener  Exekutionstitel für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Voraussetzung für die Vorschussgewährung ist die Vollstreckbarkeit des Titels, der einen eindeutig bestimmten Leistungsbefehl enthalten muss. Die bloße Feststellung, dass ein bestimmter Betrag geschuldet wird, genügt diesem Erfordernis ebenso wenig wie die bloße Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe aus dem Titel. Die Höhe der Unterhaltspflicht muss daher bei Titelvorschüssen ziffernmäßig bestimmt sein, da der Titel ansonsten nicht vollstreckbar ist. Dementsprechend genügt es nicht, wenn der Unterhalt aus dem Titel zumindest bei Inlandstiteln nur bestimmbar ist.

Ein außergerichtlicher Unterhaltsvergleich wird auch durch eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nicht zu einem Vergleich iS § 1 Z.  5 EO.

§ 3 UVG ab 01.01.2010

UVG § 3

Vorschüsse sind zu gewähren, wenn
1. für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und
2. der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet sowie das Kind glaubhaft macht (§ 11 Abs. 2), einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben; lebt der Unterhaltsschuldner im Ausland und muss im Ausland Exekution geführt werden, so hat das Kind glaubhaft zu machen (§ 11 Abs. 2), einen Antrag auf Vollstreckung nach dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, BGBl. Nr. 316/1969, dem Auslandsunterhaltsgesetz, BGBl. Nr. 160/1990, einen vergleichbaren Antrag bei der im Inland zur Bearbeitung zuständigen Behörde oder einen Antrag, mit dem entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar im Ausland eingeleitet werden sollen, eingebracht zu haben.

§ 1 EO 01.10.2014 bis 30.09.2014

Erster Theil.
Execution.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Erster Titel.
Execution aus inländischen Acten und Urkunden.
Executionstitel.

EO § 1
Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:
1. Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
2. Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
3. die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
4. gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
5. Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
6. in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
7. die im Insolvenzverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Insolvenzverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach § 61 IO vollstreckbar sind;
8. rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen oder über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte (§ 115a StPO), über die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung in Strafsachen betreffend vermögensrechtliche Anordnungen (§ 65 ARHG, § 52d EU-JZG), über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
9. rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
10. Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
11. Bescheide der Versicherungsträger (§ 66 ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
12. Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
13. die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
14. Entscheidungen der in Z 10 und 12 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte, mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind und die Exekution durch gesetzliche Bestimmungen den ordentlichen Gerichten überwiesen ist;
15. Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
16. die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
17. die im §. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
(Anm.: Z 18 aufgehoben durch Art. V, Z 1, lit. c, BGBl. Nr. 135/1983)