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Seite angelegt am: 16.09.2020 ; Letze Bearbeitung: 16.09.2020

Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers; Rückersatzpflicht

Welche Organisationseinheiten die Leistungen und Aufgaben zu erfüllen haben, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger obliegen, hat die Landesgesetzgebung in ihrem Bereich zu bestimmen. Damit wird klar zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger einerseits und den für den Rechtsträger Land auftretenden Organen oder Organisationseinheiten andererseits unterschieden.
Wird die Rückersatzpflicht des Landes wegen Verletzung von Meldepflichten (§ 22 UVG) geltend gemacht, haftet das Bundesland als Rechtsträger der Kinder- und Jugendhilfe für die ihm funktionell zuzurechnende Organisationseinheit, das sind die Bezirkshauptmannschaft und (bei einer Statutarstadt) der Magistrat (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 22 UVG Rz 13; vgl RS0063097).
Davon, dass das Land Salzburg im Rückersatzverfahren über die Zahlungspflicht wegen Verletzung der Meldepflicht durch das „Jugendamt der Stadt Salzburg“ haftungspflichtige Partei ist und sich dessen Handlungen zurechnen lassen muss, geht die Stadt Salzburg im Rechtsmittel ausdrücklich selbst aus. Eine Haftung der Stadt Salzburg aufgrund einer landesgesetzlichen Zuordnung zu deren eigenen Wirkungsbereich (wie etwa in § 58 oö Kinder  und Jugendhilfegesetz 2014) geht aus dem S.KJHG nicht hervor.
Gemäß § 39 S.KJHG sind die Aufgaben der Kinder  und Jugendhilfe von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgen. Zu den den Bezirksverwaltungsbehörden obliegenden Aufgaben, der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich jener Aufgaben, die durch andere Rechtsvorschriften oder individuelle Rechtsakte dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen sind, zählen insbesondere die Vertretung von Kindern und Jugendlichen in Unterhaltsangelegenheiten, insbesondere nach den Bestimmungen des Unterhaltsvorschussgesetzes 1985 (§ 39 Abs 3 Z 6 S.KJHG) sowie die Vertretung des Kinder- und Jugendhilfeträgers in allen gerichtlichen Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Hauptstück des Ersten Teils des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend die Rechte zwischen Eltern und Kindern, die Obsorge und den Kindesunterhalt (§ 39 Abs 3 Z 8 SKJHG).
Im Revisionsrekurs wird geltend gemacht, im Rückersatzverfahren sei die Bezirksverwaltungsbehörde (als diejenige Organisationseinheit, der die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe übertragen wurde), legitimiert, das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger zu vertreten.
Der für diesen Standpunkt ins Treffen geführte § 39 S.KJHG regelt jedoch nur die interne Aufgabenverteilung des Landes als Kinder- und Jugendhilfeträger. Eine Legitimation der die Aufgaben des Landes als Kinder  und Jugendhilfeträger besorgenden Organisationseinheit, das Land in einem Verfahren zu vertreten, das dessen Haftung für zu Unrecht ausgezahlte Unterhaltsvorschüsse zum Gegenstand hat, lässt sich aus derartigen Rechtsvorschriften nicht ableiten. Ganz allgemein gilt, dass das „Jugendamt“, wenn es in einem Rekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht die Interessen des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche geltend macht, sondern die Verletzung „eigener“ Interessen bekämpft, insoweit nicht vertretungsbefugt ist. Wehrt das „Jugendamt der Stadt Salzburg“ im Rückersatzverfahren gegen das Land Salzburg Schadenersatzansprüche ab (indem es dem Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht entgegentritt) ist es daher weder im eigenen Namen rechtsmittelberechtigt noch ist es dazu legitimiert, ein Rechtsmittel für das (haftungspflichtige) Land Salzburg zu ergreifen und dieses dabei nach außen zu vertreten.