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Seite angelegt am: 11.04.2020 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Konventionsflüchtige und subsidäre Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigte sind auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichgestellt und haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Sie sind aber nur so lange einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt, als sie sich im Inland aufhalten.
Die Aufenthaltsberechtigung von subsidiär Schutzberechtigten ist in § 8 Abs 4 AsylG geregelt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht vorerst eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, die im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Dies entspricht der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, wie zB eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben und wiederum beendet sein können.
Welche konkreten Umstände oder Tatsachen erwarten lassen, dass das Kind ab 1. 1. 2018 Eigeneinkünfte in Richtsatzhöhe erzielen werde und welche Gründe dafür sprechen könnten, dass es (obwohl es seit 2009 in Österreich aufhältig ist) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich vor 1. 2. 2019 aufgeben wird, wird im Revisionsrekurs nicht vorgebracht. Es wird auch nicht dargelegt, welche konkreten Umstände dazu führen könnten, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Kindes als subsidiär Schutzberechtigter mangels weiteren Vorliegens der Voraussetzungen – etwa wegen zwischenzeitiger Verbesserung der Sicherheitslage in der Republik Tschetschenien – voraussichtlich abgelehnt werden wird (§ 8 Abs 4 AsylG).

Konventionsflüchtige und subsidäre Schutzberechtigte sind nur solange einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt, als sie sich im Inland aufhalten.