Strafhaft des Unterhaltspflichtigen
Kommt ein in Österreich inhaftierter Strafgefangener seiner Arbeitspflicht (§ 44 StVG) nach, ist er gemäß § 66a AlVG im System der sozialen Sicherheit gegen Arbeitslosigkeit versichert; er ist als Arbeitnehmer iSd Art 1 lit a der VO 1408/71 anzusehen und vermittelt daher gemäß Art 3 der VO 1408/71 seinen Kindern als seinen Familienangehörigen einen Unterhaltsvorschussanspruch nach § 4 Z 3 UVG.
§ 44 StVG ab 01.01.1970
Dritter Unterabschnitt
Arbeit
Arbeitspflicht
§ 44 (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.