Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 02.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 02.03.2021

§ 14 UVG ab 01.01.2010

UVG § 14

Der Beschluß, mit dem die Vorschüsse bewilligt werden, ist dem Kind, dem Jugendwohlfahrtsträger, soweit er das Kind nicht ohnedies vertritt, dem Unterhaltsschuldner, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts dem Zahlungsempfänger und gegebenenfalls derjenigen Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befindet,  zuzustellen.