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Seite angelegt am: 13.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 07.06.2022

Gegenbescheinigung

Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (§ 382h Abs 3 EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren (EF-Slg 156.283; OGH 2016/05/18, 3 Ob 67/16y; 2014/11/27, 1 Ob 189/14x; 2013/11/29, 8 Ob 108/13k; 2011/04/28, 1 Ob 67/11a; RIS-Justiz RS0127000).

Wird der Gegner zur Äußerung aufgefordert, steht ihm der Versuch frei, den von der Antragsteller behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel zu entkräften (EF-Slg 156.283; RIS-Justiz RS0005418).

Aus der Beschränkung des Bescheinigungsverfahrens auf parate Beweismittel (§ 274 ZPO) und dem summarischen Charakter des Verfahrens lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Gegenbescheinigungsmittel nur dann aufzunehmen sind, wenn damit ein einfach gelagerter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden soll (EF-Slg 115.401; 39.477; RIS-Justiz RS0005418).

Gegenbescheinigung

Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (§ 382h Abs 3 EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren.

Wird der Gegner zur Äußerung aufgefordert, steht ihm der Versuch frei, den von der Antragsteller behaupteten Anspruch durch geeignete Bescheinigungsmittel zu entkräften.

Aus der Beschränkung des Bescheinigungsverfahrens auf parate Beweismittel (§ 274 ZPO) und dem summarischen Charakter des Verfahrens lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Gegenbescheinigungsmittel nur dann aufzunehmen sind, wenn damit ein einfach gelagerter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden soll.