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Seite angelegt am: 13.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 13.04.2022

Glaubhaftmachung auf Verlangen?

Das Landesgericht Salzburg führte im Zusammenhang mit der Würdigung eines Vorbringens in Provisorialverfahren in seiner Entscheidung 21 R 393/09d aus, es seien die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Beweismittel beizulegen oder- soweit es sich um Personalbeweise handle - anzubieten. Der Gesetzeswortlaut, wonach die gefährdete Partei ihren Anspruch auf Verlangen glaubhaft zu machen habe, sei aber dahin zu verstehen, dass sich das Gericht unter Umständen auch mit plausiblen Behauptungen samt Bescheinigungsmittelanbot zufrieden geben könne.
Der erkennende Senat vertritt allerdings die Auffassung, dass die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zumindest die Durchführung der Parteienvernehmung voraussetzt, weil es gerade auf den persönlichen Eindruck ankommt, um ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Eine Entscheidung nur aufgrund des Vorbringens kommt nur dort in Betracht, wo schon aufgrund des Antragsvorbringens aus rechtlichen Gründen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung verneint werden kann, wenn also der Antrag unschlüssig ist. Eine Stadtgebung ohne Einvernahme kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn hinreichend objektivierte Verletzungen vorliegen oder in der polizeilichen Befragung ein Eingeständnis des Gegners der gefährdeten Partei abgegeben wurde. Sonst ist eine Entscheidung allein aufgrund der Dokumentation, noch mehr daher allein aufgrund des Vorbringens in der Regel nicht zulässig.

§ 389 EO ab 01.07.2021

Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
EO § 389
(1) Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urteil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
(2) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.

§ 389 EO 01.03.1992 bis 30.06.2021

Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.

EO § 389

(1) Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Thatsachen im einzelnen
wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrage die nöthigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Thatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urtheil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
(2) Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.