Rechtliches Gehör
Wenngleich nach der Rechtsprechung des EGMR Art. 6 EMRK und der dort verankerte Grundsatz des beiderseitigen rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch im Provisorialverfahren gilt, so ist in Ausnahmefällen, etwa dann, wenn die Effektivität der Sicherungsmaßnahme von einer raschen Entscheidung abhängt, die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners zulässig und wird dessen rechtlichen Gehör durch den nachfolgend möglichen Widerspruch gemäß § 397 EO gewahrt.
Auch seiht § 382h Abs. 3 EO ausdrücklich vor, dass von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung einer Sicherungsmaßnahme insbesondere dann abzusehen ist, wenn zu besorgen ist,dass dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die Sicherungsmaßnahme durch eine grundbücherliche Anmerkung zu vollziehen ist, weil ansonsten der Antragsgegner die Möglichkeit hätte, durch rasche Erwirkung einer Rangordnungsanmerkung den Zweck der einstweiligen Verfügung zu vereiteln.