Seite angelegt am: 21.03.2010
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Auswirkung des Konkurses auf einstweilige Verfügungen
Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG gehören zur Konkursmasse und sind demgemäß auch nach den Grundsätzen der Konkursordnung zu behandeln. Soweit sie nicht von vornherein auf Geldleistungen gerichtet sind, sind sie von der konkursrechtlichen Leistungsstörung betroffen und können unter Ehegatten - unter Bedachtnahme auf § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO - gemäß § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden.
Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kein einem Ab-oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis.