Kostenersatz bei Zurückziehung des Provisorialantrags
§ 483 Abs 3 ZPO enthält keine ausdrückliche Kostenersatzregelung, es ist aber unbestritten, dass § 237 ZPO anzuwenden ist. Anspruchsgrundlage sind damit aber nicht (mehr) die §§ 41, 50 ZPO bzw § 393 EO, sondern vielmehr eine allfällige Parteienvereinbarung, mangels einer solchen die Sonderregelung des § 237 Abs 3 ZPO. Formelle Voraussetzung für einen derartigen Kostenzuspruch ist ein Kostenbestimmungsantrag des Beklagten, der bei Klagerücknahme außerhalb der mündlichen Verhandlung im Verfahren erster Instanz binnen einer Notfrist von 4 Wochen ab Zustellung jenes Schriftsatzes, mit dem der Kläger die Klagerücknahme erklärt, einzubringen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist hingegen erst die Zustellung jenes Beschlusses fristauslösend, mit dem die Entscheidung(en) der Vorinstanz(en) gemäß § 483 Abs 3 (iVm § 513) ZPO für wirkungslos erklärt wird (werden). Während nämlich im Verfahren erster Instanz bei Klagerücknahme die Fassung eines Gerichtsbeschlusses lediglich sachgerecht ist (Lovrek aaO Rz 29, 36), sieht ihn § 483 Abs 3 ZPO zwingend vor. Entgegen der Auffassung, bei Antragsrückziehung im Sicherungsverfahren seien die Kosten für einen „gegenstandslos gewordenen" Rechtsmittelschriftsatz des Beklagten gemäß „§ 393 Abs 1 EO" zu bestimmen, bedarf es nach Auffassung des erkennenden Senats eines entsprechenden Kostenbestimmungsantrags des Beklagten..
§ 237 ZPO ab 01.01.2003
Zurücknahme der Klage.
ZPO § 237
(1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den
Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. Die Zustellung des Schriftsatzes erfolgt auf Grund einer Verfügung des Vorsitzenden ohne vorgängige Beschlussfassung des Senates.
(3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle diesem nicht bereits rechtskräftig auferlegten Prozeßkosten zu ersetzen hat. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem Ausschluß, wenn die Klage bei der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird und der Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet der Vorsitzende durch Beschluß.
(4) Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde.