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Seite angelegt am: 18.06.2021 ; Letzte Bearbeitung: 18.06.2021

Zurückziehung des Provisorialantrags

Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht; der Zurückziehung des Sicherungsantrages kommt vielmehr von vornherein unbedingte Wirkung zu. Der darauf folgende Einstellungsbeschluss (Aufhebungsbeschluss) ist auch der materiellen Rechtskraft fähig.