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Seite angelegt am: 15.08.2016 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Rekursverfahren - keine Überprüfung der Beweiswürdigung

Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung insoweit ausgeschlossen, als der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund umittelbarer Beweisaufnahmen, nämlich vor ihm abgelegter Zeugen- und Parteienangaben als bescheinigt angenommen hat.

Dies gilt auch für Urkundenbeweise die untrennbar gemeinsam mit Zeugen- und Parteienaussagen gewürdigt wurden.

Hingegen können reine Urkundenbeweise im Rekursverfahren umgewürdigt werden.