Seite angelegt am: 15.08.2016
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Rekursverfahren - keine Überprüfung der Beweiswürdigung
Im Sicherungsverfahren ist die Überprüfung der Beweiswürdigung insoweit ausgeschlossen, als der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund umittelbarer Beweisaufnahmen, nämlich vor ihm abgelegter Zeugen- und Parteienangaben als bescheinigt angenommen hat.
Dies gilt auch für Urkundenbeweise die untrennbar gemeinsam mit Zeugen- und Parteienaussagen gewürdigt wurden.
Hingegen können reine Urkundenbeweise im Rekursverfahren umgewürdigt werden.