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Seite angelegt am: 25.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Ehebruch

Eine (ehestörende oder auch ehebrecherische) Beziehung ist kein unzumutbares Verhalten im Sinne des § 382b EO. Das Gewaltschutzgesetz dient nicht dazu fremdgehende Ehepartner aus der Wohnung zu weisen.