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Seite angelegt am: 26.07.2009 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung

Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b (1) EO sind die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der Wohnung unbeachtlich.