Seite angelegt am: 26.07.2009
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung
Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382b (1) EO sind die Eigentumsverhältnisse oder sonstigen Rechtsverhältnisse an der Wohnung unbeachtlich.