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Seite angelegt am: 07.06.2007 ; Letze Bearbeitung: 14.08.2020

Dringendes Wohnbedürfnis

Ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten ist nur dann zu verneinen, wenn ihm eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht; er darf nicht auf die Möglichkeit der Deckung seines Wohnbedürfnisses bei seinen Eltern verwiesen werden.

Dies trifft bei einer bloß prekaristischen anderweitigen Unterkunftsmöglichkeit nicht zu .

Eine bloß ausreichende Ersatzwohnung genügt nicht, wenn sie die angemessenen (§ 94 Abs 1 ABGB) Wohnbedürfnisse erheblich unterschreitet.

Der Antragsteller müsste in eine Ersatzwohnung kraft eigenen Rechts ausweichen können.