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Seite angelegt am: 11.04.2020 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Aufhebung der EV nach Fristablauf; kein automatisches Erlöschen

Nach ständiger Rechtsprechung erlischt eine einstweilige Verfügung nicht schon mit dem Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht; nach Ablauf der Verfügungsfrist ist sie auf Antrag des Gegners aufzuheben. Solange die einstweilige Verfügung nicht aufgehoben wurde, kann aufgrund von Zuwiderhandlungen vor Ablauf des Endtermins auch danach noch die Exekution bewilligt werden.