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Seite angelegt am: 22.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Vorübergehender Auszug und Antragslegitimation

Durch einen vorübergehenden Auszug um Gewalttätigkeiten des Antragsgegners auszuweichen, geht weder die Antragslegitimation noch das dringende Wohnbedürfnis verloren.