Anhörung des Antragstellers
Grundsätzlich entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, das deshalb, weil die Anhörung des Antragsgegners praktisch die Ausnahme ist, und die Beweiswürdigung nur eingeschränkt angefochten werden kann, der angebotenen Einvernahme der gefährdeten Partei bei der sich das Gericht zumindest einen gewissen persönlichen Eindruck verschaffen kann, besondere Bedeutung zukommt, um wenigstens ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Es soll daher keine Entscheidung nur aufgrund des Polizeiakts und des Parteivorbringens ergehen.
§ 382f EO ab 01.07.2021
Verfahrensbestimmungen
EO § 382f
(1) Gefährdete Parteien können sich bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) oder zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d) sowie bei weiteren Schriftsätzen im Verfahren erster Instanz durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (§ 25 Abs. 3 SPG) vertreten lassen. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen.
(2) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt ist insbesondere abzusehen, wenn eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem aus einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, den das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird der Antrag bei aufrechtem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), so ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(3) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.