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Seite angelegt am: 22.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Antragsberechtigung der Kinder

Auch die minderjährigen Kinder sind im Scheidungsverfahren ihrer Eltern zur Antragstellung nach § 382b EO antragsberechtigt.

Die Kinder werden im Verfahren alleine durch den antragstellenden Elternteil vertreten.