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Seite angelegt am: 22.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Androhung von Beugestrafen

Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass die Androhung bestimmter Geld- und Haftstrafen in einstweiligen Verfügungen zur Erzwingung von unvertretbaren Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, hier nach § 382b und § 382e EO, zu unterbleiben hat. Solche Strafdrohungen sind aber keiner Rechtskraft fähig und daher nicht bindend; sie sind rechtlich bedeutungslos. Eine Anfechtung einer solchen Androhung ist daher nicht möglich.