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Seite angelegt am: 12.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 12.04.2022

Auswirkungen relevant, nicht Unrechtsbewusstsein oder Absichten

Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf das Unrechtsbewusstsein oder die Absichten des Antragsgegners an.