Amtshaftung bei Unterlassung des polizeilichen Annäherungsverbots?
Betretungs- und Annäherungsverbote nach § 38a SPG dienen dem Schutz des Gefährdeten. Das schuldhafte Unterlassen solcher Anordnungen kann daher Amtshaftungsansprüche begründen.Wird ein Betretungs- oder Annäherungsverbot nach § 38a SPG erlassen, spricht der erste Anschein dafür, dass sich der Gefährder an diese Anordnung hält.
Seite angelegt am: 04.07.2024
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