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Seite angelegt am: 22.06.2008 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Ausweichmöglichkeit

Dass die Antragstellerin den Tätlichkeiten des Antragsgegners ausweichen kann, ist unerheblich; es hat nicht das Opfer dem Täter, sondern der Täter dem Opfer zu weichen.