Seite angelegt am: 12.08.2007
;
Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Parate Bescheinigungsmittel
Es sind nur parate Bescheinigungsmittel zu berücksichtigen (aufzunehmen).
Parate Bescheinigungsmittel sind Auskunftspersonen, die dem Gericht stellig gemacht werden.
Ein erst einzuholendes SV-Gutachten ist kein parates Bescheinigungsmittel.
Die Vorladung von Zeugen und Beischaffung von Akten bzw. Urkunden ist zulässig, wenn dadurch keine ungebührliche Verzögerung eintritt. Eine Vertagung / Erstreckung der Tagsatzung dazu ist nicht zulässig.
Anmerkung: Wenn der Richter trotzdem erstreckt, kann man als Antragsteller dagegen nicht vorgehen. Diese Fragen sind oft für den Antragsgegner für Bedeutung, der deutlich schlechtere "Karten" hat, weil oft genug eine einseitige Anhörung genügt.