Psychoterror
Neben pychischer soll auch die psychische Integrität geschützt werden; nicht nur ein effektiver körperlicher Angriff oder eine Drohung mit einem solchen, sondern auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") rechtfertigen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung dann, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der EV als angemessen erscheinen lässt.
Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor, sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen.
In den Materialien zu § 382b EO wurde klargestellt, dass ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertigt und darüber auch ein sonstiges Verhalten (" Psychoterror ") die Ausweisung ermöglichen soll, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt.
Der "Psychoterror" ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist daher nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als " Psychoterror " empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles.
Wird (auch massiver) "Psychoterror" ausgeübt, ist die Auswirkung gerade auf die Gesundheit der Antragsteller von Bedeutung.
Von Bedeutung ist nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als " Psychoterror " empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein.
Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit.
Die Ausübung von „ Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren.
Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen.
Das Aufbrechen von Fenstern und Türen in der Ehewohnung , deren unangemeldetes Aufsuchen und demütigendes Verhalten gegenüber der Antragstellerin können die Annahme von Psychoterror rechtfertigen.
Die subjektive Auslegung des Begriffs "Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.
Ordinäre Beschimpfungen oder die Aufforderung sich umzubringen, sind unzumutbar. Hier führten die massvien Beschimpfungen des Antragsgegners, seine erkennbaren Aufforderungen an die Antragstellerin zum Selbstmord und sein Gutheißen der Tötung von Ehefrauen zu einer extremen Angst der Antragstellerin vor dem Antragsgegner, der ihr gegenüber bereits gewalttätig geworden war. Die Erlassung der Gewaltschutz-EV ist damit gerechtfertigt.
Da die derzeitige schlechte psychische gesundheitliche Verfassung der Antragstellerin nicht allein auf das Verhalten des Antragsgegners (mehrmalige Beschimpfungen der Antragstellerin damit, sie fertig zu machen, mehrmaliges Offenlassen der Fenster) zurückzuführen isthaben die Verfehlungen des Antragsgegners insgesamt noch nicht eine derartige Schwere erreicht, dass die von der Antragstellerin begehrte Gewaltschutz-EV gegründet werden könnte.
Wegweisung wegen psychischer Beschwerden, die durch ständiges Nachschnüffeln, Beobachten und Ausspionieren durch den Ehemann bedingt sind (Zugriff auf das Handy der Antragstellerin; Herstellung von Tonaufnahmen; heimliche Auswertung von Haarprogen etc.).